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BFH, 20.03.2019 - VIII B 81/18 |
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FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § ... 115 Abs 2 Nr 2, GewStG § 2 Abs 1 S 1, GewStG § 2 Abs 1 S 2, GewStG § 2 Abs 3, EStG § 15 Abs 2, GewStG § 7 S 1, EStG § 18, GewStG VZ 2011, GewStG VZ 2012, GewStG VZ 2013, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013
Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO - Bundesfinanzhof
Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO
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§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 2 Abs 1 S 1 GewStG 2002, § 2 Abs 1 S 2 GewStG 2002, § 2 Abs 3 GewStG 2002
Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO - IWW
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 15 des Einkommensteuergesetzes, § 18 EStG, § 2 Abs. 3 GewStG, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 15 EStG, § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG, § 2 Abs. 1 EStG, § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG, § 64 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), §§ 65 bis 68 AO, § 68 Nr. 9 AO, § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV), § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 7 GewStG, § 7 Satz 1 GewStG, § 15 Abs. 2 EStG, § 2 GewStG, §§ 3, 3c, 4 bis 7i EStG, § 8 Abs. 3 KStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStDV, § 35c GewStG, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die gewerbesteuerliche Behandlung der Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins aus seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mangels grundsätzlicher Bedeutung
- Wolters Kluwer
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die gewerbesteuerliche Behandlung der Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins aus seinem wirt...
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Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO
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Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO
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Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die gewerbesteuerliche Behandlung der Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins aus seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mangels grundsätzlicher Bedeutung
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Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Gewerbesteuerpflicht eines gemeinnützigen Vereins
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 18.04.2018 - 1 K 1341/16
- BFH, 20.03.2019 - VIII B 81/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 22.08.1990 - I R 67/88
Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft als Gewerbebetrieb i. S. des …
Auszug aus BFH, 20.03.2019 - VIII B 81/18
Ebenso wie bei der Fiktion des Gewerbebetriebs nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 22. August 1990 I R 67/88, BFHE 162, 439, BStBl II 1991, 250) kommt es im Rahmen von § 2 Abs. 3 GewStG nicht darauf an, ob die ausgeübte Tätigkeit ihrer Art nach gewerblich ist oder ob sie unter eine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fällt.Die Bezugnahme des § 7 Satz 1 GewStG auf die Vorschriften des EStG und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist dementsprechend nicht als Rechtsgrundverweisung auf die Vorschrift des § 15 Abs. 2 EStG zu verstehen, weil die Regelung nach der Rechtsprechung des BFH nicht so auszulegen ist, dass für die Annahme eines Gewerbebetriebs die Voraussetzungen einer der sieben Einkunftsarten vorliegen müssen (BFH-Urteil vom 22. August 1990 I R 67/88, BFHE 162, 439, BStBl II 1991, 250).
Die Vorschrift regelt damit lediglich die Ermittlungsmethode für den Gewerbeertrag für den Fall, dass ein Gewerbebetrieb --wie hier nach § 2 Abs. 3 GewStG-- vorliegt (BFH-Urteil in BFHE 162, 439, BStBl II 1991, 250).
- BFH, 18.01.1984 - I R 138/79
Wirtschaftlicher Verein mit Laborleistungen an seine Mitglieder (Ärzte) …
Auszug aus BFH, 20.03.2019 - VIII B 81/18
Abgesehen davon hat der BFH bereits entschieden, dass ein wirtschaftlicher Verein i.S. des § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auch dann gemäß § 2 Abs. 3 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt, wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines Gewerbebetriebs i.S. von § 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) nicht vorliegen (BFH-Urteil vom 18. Januar 1984 I R 138/79, BFHE 140, 463, BStBl II 1984, 451).Ein Unterschied zu der Rechtslage bei einem gemeinnützigen Verein bestehe lediglich insoweit, als bei diesem ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht den ganzen Verein gewerbesteuerpflichtig mache (BFH-Urteil in BFHE 140, 463, BStBl II 1984, 451, unter II.3.).
- BFH, 21.04.1999 - I B 99/98
Keine Pflicht zum Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG bei Zahlungen an …
Auszug aus BFH, 20.03.2019 - VIII B 81/18
a) Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254).
- BFH, 27.03.2006 - VIII B 21/05
NZB: Darlegung von Zulassungsgründen
Auszug aus BFH, 20.03.2019 - VIII B 81/18
Hierfür genügt weder, dass die Rechtsfrage bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist, noch dass mit der Beschwerde vorgetragen wird, die Vorinstanz habe sachlich unrichtig entschieden (BFH-Beschluss vom 27. März 2006 VIII B 21/05, BFH/NV 2006, 1256). - BFH, 12.05.2010 - IV B 19/09
Keine Vollbeendigung einer Personengesellschaft bis zur Bestandskraft des …
Auszug aus BFH, 20.03.2019 - VIII B 81/18
Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass die Beantwortung der Rechtsfrage zu Zweifeln Anlass gibt (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2010 IV B 19/09, BFH/NV 2010, 1480). - FG Rheinland-Pfalz, 18.04.2018 - 1 K 1341/16
Gewerbesteuerpflicht eines Vereins mit selbständigen Einkünften aus einem …
Auszug aus BFH, 20.03.2019 - VIII B 81/18
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. April 2018 1 K 1341/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.